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Vereinsrecht und Corona-Krise

Im März 2020 erließ der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, u.a. um die Handlungsfähigkeit von Vereinen in den Zeiten der Corona-Krise zu gewährleisten. Für die Vereine ist § 5 des vorgenannten Gesetzes einschlägig. Die Gültigkeit der Bestimmungen wurde vom Deutschen Bundestag im September 2021 nochmals bis zum 31.8.2022 verlängert.

Vorstandswahlen in der Corona-Krise
Ein wichtiger Punkt im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie ist, dass Vorstände, auch wenn deren Amtszeit abgelaufen ist, z.B. weil keine Mitgliederversammlung durch geführt wurde, im Amt bleiben. Der Verein ist also immer handlungsfähig. Allerdings müssen Vereine, sobald eine Neuwahl möglich erscheint, diese auch zeitnah nachholen.
TIPP: Für die Zukunft in der Satzung festhalten, dass Vorstände auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des  Vorstandes im Amt bleiben. 

Mitgliederversammlungen in der Corona-Krise
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht weiter Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen vor.
Wichtig: Wenn in der Vereinssatzung festgelegt ist, dass jährlich eine oder zwei Mitgliederversammlungen durchzuführen sind, dann entfällt diese Verpflichtung auch während der Corona-Krise nicht. Sieht die Satzung die jährlich ein- oder zweimalige Durchführung einer Mitgliederversammlung als „Soll“-Bestimmung vor, so kann die Versammlung geschoben werden.
Die Mitgliederversammlung muss aber zum nächst möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.
Sofern in der Satzung die periodische Durchführung der Mitgliederversammlung als „Muß“-Vorschrift vorsieht, ist diese auch zu Corona-Zeiten notwendig. Denn das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie legt lediglich fest, dass das „Wie“ der Versammlungen von der Satzung abweichen kann.
Grundsätzlich sind Mitgliederversammlungen als Präsenz-Veranstaltungen durchzuführen, es sei denn, dass in der Satzung bereits ein anderes Procedere vorgesehen oder erlaubt ist.
Abweichend zur Präsenzveranstaltung sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in § 5 Abs. 2 und 3 vor, dass Mitgliederversammlungen auch im Umlauf- bzw. Sternverfahren oder als virtuelle Versammlung zulässig sind. Daneben ist nun auch die schriftliche Stimmabgabe vor der eigentlichen Präsenz-Mitgliederversammlung zulässig.
Die Einladung zu all diesen Versammlungen muss aber formal der Satzung gemäß erfolgen. Sieht die Satzung die Briefform vor, so ist diese beizubehalten. Lässt die Satzung auch eine Einladung per E-Mail zu, so ist dies auch weiterhin zulässig.
TIPP: Für weitere Mitgliederversammlungen in der Zukunft, auch nach dem 31.12.2021 überlegen, ob eine Satzungsänderung sinnvoll wäre, die z.B. Einladungen oder Beschlussfassungen per E-Mail oder auch virtuelle Versammlungen als Ausnahme dauerhaft zulässt.
Für alle zu treffenden Beschlüsse gilt, dass sie nur dann gültig sind, wenn sie dem in der Satzung genannten Mehrheitenschlüssel entspricht.

Mitgliederversammlungen im Umlauf- oder Sternverfahren in der Corona-Krise
Von Umlauf- bzw. Sternverfahren wird dann gesprochen, wenn keine Mitgliederversammlung, also auch keine virtuelle stattfindet und die Abstimmung der Mitglieder schriftlich erfolgt.
Umlaufverfahren bedeutet, dass die Beschlussvorlagen von den Mitgliedern nach einander zu unterzeichnen sind. Die zu treffenden Beschlüsse werden also von einem Mitglied zum nächsten weiter geleitet. Dies dürfte wohl für die meisten Vereine sehr zeitaufwändig und mühsam sein.
Das Sternverfahren wird in § 5 Abs.3 angesprochen. Danach muss jedes Mitglied angeschrieben worden sein und von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einem Zeitpunkt, der vom Vorstand festgelegt wurde, ein Rücklauf vorliegen. Für gültige Beschlüsse muss dann die in der Satzung festgelegte Mehrheit vorliegen.

Virtuelle Mitgliederversammlungen in der Corona-Krise
Während der Zeiten der Corona-Krise sind virtuelle Mitgliederversammlungen natürlich eine interessante Möglichkeit. Der Verein sollte sich hier von einem professionellen Anbieter für online-Plattformen beraten oder diese ggf. auch von ihm durchführen lassen.
Wichtig ist hier, dass die Bestimmungen des Datenschutzes eingehalten werden. Als weitere Sicherheitsstandards ist zu gewährleisten, dass die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung passwortgeschützt ist und die Mitglieder sich mit ihrem Klarnamen anmelden müssen.

Hybridversammlungen in der Corona-Krise
Auch ein neuer Begriff, den die Corona-Krise geboren hat. Damit ist gemeint, dass ein Teil der Mitglieder an einer Präsenzversammlung teilnimmt und weitere Mitglieder digital zugeschaltet werden.
Jeder Verein sollte für sich entscheiden, ob dies ein geeigneter Weg sein kann. Dafür spricht, dass für einen kleinen Kreis noch eher Räumlichkeiten, die den Hygiene-Vorschriften entsprechen, gefunden werden können, und sich somit wenigsten einige Vereinsmitglieder treffen können. Dagegen spricht, dass vielleicht ein Ungleichgewicht in der Diskussion zwischen den anwesenden und zugeschalteten Teilnehmern entstehen kann.
Ggf. kann es eine interessante Lösung sein, wenn keine Vorstandswahlen stattfinden und keine außergewöhnliche Entscheidungen getroffen werden müssen. Dann könnte sich der Vorstand mit den weiteren Vereinsfunktionären und  dem Protokollführer als Präsenzveranstaltung treffen und die Mitglieder würden zugeschaltet werden. Die Mitgliederversammlung könnte dann in der Regel zügig  durchgeführt werden.

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