Die Außenhaftung des Vorstands

Schließt der Vorstand im Rahmen seiner Vertretungsmacht im Namen des Vereins einen Vertrag mit einem Dritten, so haftet ausschließlich der Verein für die Erfüllung des Vertrags. Nur wenn er ohne Vertretungsbefugnis handelt oder er seine Vertretungsmacht überschreitet, kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen.

Selbstverständlich haftet ein ehrenamtlicher Vorstand auch dann persönlich, wenn er durch sein Handeln einem Dritten einen Schaden zufügt, zum Beispiel wenn er beim Rangieren mit dem Vereinsbus fahrlässig ein parkendes Auto beschädigt.

Wenn durch das Verhalten des Vorstands ein Dritter (und nicht der Verein selbst) geschädigt wurde, zum Beispiel durch Verletzung der Schneeräumpflicht vor dem Vereinsheim, stellt sich die Haftungsfrage anders dar. Außer den Verein kann der Geschädigte für den Schadenersatz jedes Vorstandsmitglied in Anspruch nehmen. Diese sogenannte Außenhaftung kann und wird durch das Gesetz auch für den ehrenamtlichen Vorstand nicht eingeschränkt.

Haften der Verein und ein oder mehrere Vorstandsmitglieder nebeneinander, so haftet jeder auf die volle Summe, aber alle gemeinsam nur einmal. Dies nennt man juristisch „Gesamtschuldnerhaftung“. Ein möglicher Ausgleich untereinander (der sogenannte Gesamtschuldnerausgleich) ist juristisch kompliziert und richtet sich nach dem Anteil an der Schadensverursachung.

Wird der Vorstand auf diese Weise in Anspruch genommen, so kann er nach § 31a Abs. 2 BGB vom Verein verlangen, dass dieser ihn von der Haftung freistellt (an seiner Stelle zahlt), wenn der Vorstand nicht mehr als 720 Euro jährlich für seine Vorstandstätigkeit erhält und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Der Vorstand ist im Rahmen seiner Allzuständigkeit auch dafür verantwortlich, welche Versicherungen für den Verein abgeschlossen werden. Eine Vereinshaftpflichtversicherung ist dabei fast genauso wichtig wie eine Privathaftpflicht für jedermann. Eine Privathaftpflichtversicherung schließt aber nahezu immer die Haftung für sogenannte Organtätigkeit (das heißt eben auch Vorstandstätigkeit in einem Verein) aus. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für einen Verein ist sowohl im Interesse des Vereins als auch des Vorstands sowie der Mitglieder in aller Regel geboten.

Es kann sein, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Haftung vorliegen, die Forderung aber so hoch ist, dass der Verein sie nicht bezahlen kann. Hier bleibt der Vorstand dem Geschädigten weiter mit seinem ganzen privaten Vermögen zum Schadenersatz verpflichtet. Dieses Problem ist durch eine Vereinshaftpflichtversicherung zu lösen. Darüber hinaus kann über die Vereinshaftpflichtversicherung auch die Tätigkeit der Ehrenamtlichen abgesichert werden. Diese Versicherung greift in der Regel selbst bei grober Fahrlässigkeit.

Teile dieser Texte liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde.

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