Beschränkung der Innenhaftung

Es gibt eine Möglichkeit, die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein (im sogenannten Innenverhältnis) zu beschränken. Damit soll auch einem ehrenamtlichen Vorstand kein Freibrief gegeben werden, aber die Beschränkung der Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten erscheint gerade bei ehrenamtlichen Vorständen in kleineren Vereinen sinnvoll.

Es empfiehlt sich die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Satzung des Vereins. Dabei kann gleich eine Regelung für alle „Ehrenamtlichen“ getroffen werden. Eine mögliche Formulierung wäre: „Der Ehrenamtliche, einschließlich des ehrenamtlichen Vorstands, haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.“

Eine weitere Möglichkeit, die Haftung des ehrenamtlichen Vorstands überschaubar oder jedenfalls überschaubarer zu machen, ist die Entlastung. Die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung führt zu dem Fortfall gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand und erfasst alle der Mitgliederversammlung bekannten oder bei einer Prüfung erkennbaren Ansprüche.

Teile dieser Texte liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde.

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