Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Dies gilt auch für den „nicht rechtsfähigen“, also den nicht im Vereinsregister eingetragenen Verein. Diese Haftung des Vereins nennt man auch „Organhaftung“.
Die Organhaftung des Vereins für den Vorstand, einzelne Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte mit selbstständiger verantwortlicher Stelle (angestellte Geschäftsführer) umfasst alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die im Rahmen des übernommenen Aufgabenkreises durchgeführt werden. Sie reicht damit von geschlossenen Verträgen über steuerliche Fragen bis hin zur Haftung für Schäden, weil jemand auf dem Vereinsgelände wegen der Verletzung der Streupflicht zu Schaden gekommen ist. Gehaftet wird mit dem gesamten Vereinsvermögen.
Für Schäden, die ein Ehrenamtlicher im Rahmen seiner Tätigkeit einem Dritten zufügt, haftet der Verein nicht, es sei denn der Verein hat einen eigenen Fehler, zum Beispiel den Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht oder ein Organisationsverschulden, gemacht. Dennoch kann ein Schadenersatzanspruch gegen den Ehrenamtlichen gegebenenfalls über eine Versicherung des Vereins abgesichert sein.
Vorstandsarbeit