Innenhaftung des Vorstands

Das Rechtsverhältnis eines ehrenamtlichen Vorstands zu seinem Verein ist in der Regel kein Arbeitsverhältnis.

Innenhaftung des Vorstands

Das Rechtsverhältnis eines ehrenamtlichen Vorstands zu seinem Verein ist in der Regel kein Arbeitsverhältnis. Hieran ändert die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nichts. Man bezeichnet das Verhältnis als „Geschäftsbesorgungsvertrag“ und wendet die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Auftrag in §§ 664 bis 670 BGB an. Erhält der Vorstand eine echte Vergütung, so können auch die Regeln über den Dienstvertrag §§ 611ff. BGB angewendet werden.

Verletzt der Vorstand vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Pflicht, so haftet der Vorstand für einen dem Verein entstehenden Schaden persönlich und unbeschränkt. Zu den zu beachtenden Pflichten gehören natürlich alle gesetzlichen Regelungen, beispielsweise steuerliche Vorschriften. Unterlässt es der Vorstand, für eine ordnungsgemäße Buchführung und Steuererklärung zu sorgen, haftet er gegenüber dem Verein. Gleiches gilt etwa bei der Nichterfüllung von Streupflichten und einer Haftung des Vereins, die sich hieraus ergibt.

Bestehen keine besonderen Regelungen über die Vertretung und Aufgabenverteilung, sind alle Vorstandsmitglieder für alle Aufgaben und Verpflichtungen des Vereins zuständig und verantwortlich. Dabei muss der Vorstand handeln wie ein „ordentlicher Kaufmann“. Er hat dafür zu sorgen, die Personal- und Sachausstattung, die Ablauforganisation und den Aufbau so zu organisieren, dass die zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, um die Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Vorstandsmitglieder dürfen keine den Verein einseitig benachteiligenden Geschäfte abschließen. Letztlich ist es aber bei vielen Geschäften zum Zeitpunkt des Abschlusses eine Prognose, ob sich ein Rechtsgeschäft positiv oder negativ auswirken wird. Insgesamt ist die Vorstandstätigkeit, gerade die ehrenamtliche, augenscheinlich mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko verbunden. Ein ehrenamtlicher Vorstand kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Fähigkeiten und Fertigkeiten fehlen. Vielmehr wird unterstellt, dass er über die Kenntnisse verfügt, die er zur Ausübung seines Amts benötigt. Das sollte man immer bedenken. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Vorstand für Vorsatz, aber auch für jede Form der Fahrlässigkeit haftet. Selbst bei „Unachtsamkeit“ (sogenannter leichter Fahrlässigkeit) wäre im Schadensfall schon eine Haftung gegeben.

Diese sogenannte Innenhaftung ist durch das Gesetz für den ehrenamtlichen Vorstand deutlich eingeschränkt. Soll der Vorstand vom Verein oder einem Vereinsmitglied in Anspruch genommen, so haftet der Vorstand nach § 31a Abs. 1 BGB nicht, wenn er nicht mehr als 720 Euro jährlich für seine Vorstandstätigkeit erhält und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Teile dieses Textes liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde

mehr aus der Kategorie
Vorstandsarbeit