Haftung von Kassenwart, Kassenprüfer und sonstigen Ehrenämtern

Das Gesetz definiert außer den Vorstand und sogenannten besonderen Vertretern keine weiteren Ämter im Verein. Dennoch gibt es im Verein viele, die – gewählt oder bestimmt - Aufgaben für den Verein übernehmen, zum Beispiel Kassenwart, Kassenprüfer, Protokollführer, Leiter von Abteilungen, Herausgeber von Vereinszeitungen, Internetbeauftragte und viele mehr.

Natürlich müssen und sollten Person, die ein solches Amt übernehmen, sich bemühen, dieses nach „bestem Wissen und Gewissen“ auszuüben. Eine Haftung gegenüber dem Verein scheidet aber aus, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefahr tatsächlich Wirklichkeit wird. Nur ausnahmsweise könnte eine Haftung aus dem jeweiligen Amt resultieren, wenn die Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

In manchen Fällen bestimmt das Gesetz, dass auch der Handelnde selbst (und nicht derjenige, für den er handelt) für bestimmte Folgen verantwortlich ist. Hier zu nennen sind beispielsweise das Urheberrecht und der Datenschutz.

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