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Die Spendenhaftung

Eine spezielle Form der Haftung des Vorstands im steuerlichen Bereich ist die sogenannte Spendenhaftung. Gemäß § 10b IV EStG haftet derjenige für entgangene Steuern, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche bzw. unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt. Die entgangene Steuer ist dabei mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.

Nicht selten sind ehrenamtliche Vorstände Laien hinsichtlich der steuerlichen Pflichten eines Vereins. Es empfiehlt sich dringend, dafür die Hilfe von gegebenenfalls auch externen und zu bezahlenden Experten zu nutzen. Bestehen Zweifel, ob für eine bestimmte Zuwendung an den Verein eine Spendenquittung ausgestellt werden kann, sollte man mit dem Steuerberater des Vereins oder dem Finanzamt Rücksprache nehmen.

Besonders schwierig ist die Abgrenzung zwischen Sponsoring und Spende. Hier entscheiden teils Kleinigkeiten wie die Erwähnung auf der Homepage des Vereins oder des Gebers, ob wegen der „Gegenleistung“ (Werbewirkung) eine Spendenquittung infrage kommt oder nicht. In solchen Fällen wird man ohne professionellen Ratschlag nicht auskommen.

Teile dieser Texte liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde.

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