Presserecht ist Länderrecht. Daher hat in Deutschland jedes Bundesland sein eigenes Landespresserecht. Hinsichtlich der Impressumspflicht allerdings gleichen sich die Bestimmungen fast aufs i-Tüpfelchen.
Für die Veröffentlichungen eines Vereins ist flächendeckend für ganz Deutschland ein Impressum erforderlich. Auf jedem Druckwerk muss der Name des Druckers, bzw. der Druckerei mit Adressangabe sowie des Verlegers oder des Autors genannt werden. Beim Selbstverlag ist der Verfasser oder Herausgeber sozusagen der Verleger, der zu nennen ist.
Die Pflichtangaben in einem Impressum für Druckerzeugnisse sind:
- Name des Vereins mit Zusatz e.V.,
- Adresse des Vereins,
- Name eines Vorstands,
- Angabe des Vereinsregisters bei Amtsgericht,
- Vereinsregisternummer.
Wichtig sind bei diesen Pflichtangaben vor allem, dass der Vereinsname mit „e.V.“ und auch zumindest ein Vorstandsmitglied mit vollständigem Namen erscheinen. Beim Vorstand bedeutet dies den vollständigen Vor- und Nachnamen. Bei der Adresse ist es so, dass diese eine sogenannte „ladungsfähige Anschrift“ darstellen muss. D.h., der Postbote muss eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung als Postzustellungsurkunde bei einer Adresse einwerfen können. Die Nennung eines Postfaches ist hier nicht ausreichend. Sofern der Verein kein Vereinslokal mit postalischer Anschrift besitzt, ist auch die Privatadresse des Vorstands erforderlich.
Weiter ist die Nummer anzugeben, unter der der Verein beim Amtsgericht, Registergericht geführt wird.
Relativ unbekannt, aber in der Zwischenzeit verbindlich ist, dass sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG) wie auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) zu nennen sind. Sollte sich der Verein bis dato noch nicht um die Beibringung dieser Nummern gekümmert haben, können sie natürlich nicht im Impressum genannt werden. Vielleicht sollte sich der Verein diesbezüglich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen.
Ob die Nennung einer Telefonnummer erforderlich ist, scheint etwas strittig zu sein. Es dürfte allerdings in der Regel dem Interesse des Vereins entsprechen, wenn sich eine telefonische Erreichbarkeit auch aus dem Impressum ergibt.
Bei der Platzierung des Impressums gibt es keine Vorschriften. Dies ist bei der Anbieterkennzeichnung im Internet anders. Bei den Printmedien kann es am Ende der Publikation, am Anfang oder einfach dort stehen, wo sich aus Gründen des layouts eine geeignete Stelle finden lässt.
Bei periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen ist weiterhin der verantwortliche Redakteur oder eine Person zu nennen, die „verantwortlich im Sinne des Presserechts“ (v.i.S.d.P.) ist. Unter einem periodischen Druckerzeugnis ist also zum Beispiel die Vierteljahreszeitschrift des Vereins zu verstehen.
Wenn in der Vereinszeitschrift auch noch Anzeigen zum Beispiel von örtlichen Unternehmern erscheinen, ist es ebenso empfehlenswert, wenn ein Verantwortlicher für den Anzeigenteil genannt wird.
Weitere Angaben wie FAX, email oder Webseite können sinnvoll sein, sind aber bei den Printmedien kein „muss“.
Eine Besonderheit, also eine Ausnahme von der Impressumspflicht kann es noch beim „einfachen“ Flyer geben, der für den Verein oder die Mitgliedschaft im Verein wirbt. Hier findet sich tatsächlich ein kleiner Unterschied in den einzelnen Landespressegesetzen. Manche Bundesländer, so zum Beispiel Baden-Württemberg nehmen „Werbedrucksachen“ von der Impressumspflicht aus. Es lässt sich vertreten, dass Vereins-Flyer zu den Werbedrucksachen gezählt werden können, allerdings dürfte dies schon ein Grenzfall sein.
Für bayerische Vereine jedenfalls, die in Bayern publizieren ist dies keine Option: § 7 Abs. 2 LPG Bayern lässt auch für Werbedrucksachen keine Ausnahme zu. Damit unterliegen in Bayern alle Flyer einer Impressumspflicht.
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