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Urheberrecht in der Vereinsarbeit

Gerade Vereine sind auf Öffentlichkeitsarbeit angewiesen, müssen aber das geistige Eigentum Dritter berücksichtigen.

Gerade Vereine sind auf Öffentlichkeitsarbeit angewiesen. Mitglieder, Besucher, Sponsoren, Spender und andere Unterstützer sollen durch Berichte über die Aktivitäten gewonnen werden. Bei dieser Aufgabe muss auch der Verein, wie jeder Mensch, das geistige Eigentum Dritter berücksichtigen.

Verein und der jeweilige Verwender müssen unter anderem bei Druckwerken und im Internet das Urheberrechtsgesetz beachten. Dies geschieht aber nicht immer – und dann kann es teuer werden! Wer kennt das nicht: schnell einen Artikel über den Verein aus der Zeitung auf die Homepage gestellt, einen netten Spruch als Motto gewählt, den lustigen Cartoon oder die Anfahrtsskizze auf den Flyer gedruckt. Trudelt dann eine Abmahnung ins Haus, ist die Verwunderung groß.

Das Urheberrecht ist nicht ganz leicht zu verstehen. Derzeit wird außerdem an einem grundlegenden Umbau dieses Rechtsgebietes – ähnlich wie bei der Datenschutz-Grundverordnung – für die Mitgliedsländer der Europäischen Union gearbeitet. Auch die Rechtsprechung ist ständig im Fluss. Dies bezieht sich allerdings vor allen Dingen auf das Urheberrecht zum Internet, den sozialen Medien, auf die neue Medienlandschaft insgesamt.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen zum Europäischen Urheberrechtsgesetz haben die nachfolgenden Ausführungen im Wesentlichen die Veröffentlichungen in den Printmedien im Blick, gleichwohl sich diese Grundsätze - gegebenenfalls in modifizierter Form - im Recht der neuen Medien wiederfinden werden.  
Alles was allerdings mit Printmedien zu tun hat, wenn man also die Tagespresse, die Fachzeitschriften und Vereinspublikationen im Blick hat, so gelten – zumindest bis auf weiteres -  die angestammten Prinzipien des deutschen Urheberrechts.

Das Urheberrecht umfasst alle Formen des geistigen Eigentums. Dazu zählen nicht nur Lieder oder Filme, als Ganzes oder in Ausschnitten, sondern auch Texte, Bilder, Fotos, Cartoons, Stadtpläne, Noten, Kochrezepte und ähnliches.

Wichtig ist bei Fotos oder Filmen, die Personen abbilden, dass zwei Rechtsgebiete betroffen sind. Der Fotograf besitzt das Urheberrecht an seinem Werk, dem Foto und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person ist ebenso betroffen (vergl. Vereinswiki, Kommunikation, Abbildungen von Personen). Es sind also zwei Einwilligungen einzuholen!

Zwei Aspekte sind auch immer beim Urheberrecht selbst zu beachten. Es gibt das Recht des Urhebers, des Schöpfers eines Werkes, er ist Besitzer und Eigentümer seiner kreativen Leistung. Außerdem besitzt er das Verwertungsrecht, er entscheidet, wer welches seiner Werke entgeltlich oder unentgeltlich, wie lange und in welchem Medium nutzen darf. Wenn also ein Verein zur Ausschmückung der Vereinszeitschrift eine Karikatur veröffentlichen möchte, so muss er sich mit dem Verlag in dessen Publikation der Cartoon abgebildet ist oder mit dem Künstler in Verbindung setzen.
Es wäre ein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn dieser Schritt unterbleibt. Die unerlaubte Veröffentlichung kann Abmahnungen und empfindliche Strafen nach sich ziehen.

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