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Abbildung von Personen

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit nutzen viele Vereine Fotos und Filme rund um ihre Arbeit.

Auf der Weihnachtsfeier des Vereins, beim Verbandstreffen oder bei Sportwettkämpfen werden Fotos und immer öfter auch Filme gemacht. Sie zeigen Fußballer im Zweikampf, Kinder im Sandkasten, Väter beim Grillen und Mütter am Kuchenbuffet. Und auch der neue Vorstand postiert vor der Kamera. Aber dürfen diese Fotos ins Internet gestellt oder in der Vereinszeitung veröffentlicht werden?

Vorsicht: Bei Fotos und Filmen, die Personen abbilden, sind immer zwei Rechtsgebiete betroffen: Es gibt einerseits  urheberrechtliche Fragen, also die Nutzungs- und Verwertungsrechte des Fotografen (vergl. Urheberrecht in der Vereinsarbeit) und andererseits die Rechte der abgebildeten Person.

Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) fallen Fotos, Filme  oder Videosequenzen unter den Begriff „personenbezogene Daten“. Aufgrund dieser datenschutzrechtlichen Vorgaben besitzt also jeder das Recht am eigenen Bild, die Veröffentlichung ist somit – zunächst -  unzulässig. Allerdings eröffnet die DS-GVO zwei Erlaubnistatbestände. Eine Berechtigung zur Veröffentlichung von Abbildungen von Personen ist immer dann gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Verwenders besteht (Art.6,  Abs. 1 Zi. f DS-GVO)  oder die betreffende Person eingewilligt hat (Art. 7 DS-GVO).
Der Rechtsgrund „berechtigtes Interesse“ kann für den Verein in mehrfacher Hinsicht gegeben sein.  Es gilt die Vereinsarbeit zu dokumentieren, z.B. in der Vereinszeitschrift, für die Chronik oder den Landesverband.

Eine andere Begründung kann sich daraus ergeben, dass die geglückte Veranstaltung in der Tagespresse oder im Regionalfernsehen platziert werden soll. Gegebenenfalls erleichtert es auch die Vereinsorganisation, wenn im Eingangsbereich des Vereinsheims alle Trainer mit Foto und darunter stehender Liste der aktuellen Termine sichtbar sind.

Wenn allerdings die Verantwortlichen im Verein sich bei allen Abbildungen von Personen immer auf das berechtigte Interesse des Vereins verlassen wollen, bringt dies Gefahren. Denn Art. 6, Abs. 1, Zi. f DS-GVO ist ein Abwägungstatbestand. Hier ist immer zwischen dem Recht des Verwenders einerseits und dem Recht des Betroffenen, also des Abgebildeten auf der anderen Seite abzuwägen. Wenn sich Herr X., der verschwitzt am Grill des Vereinsheims zu sehen ist, sich so nicht auf der Webseite des Vereins wiederfinden will, kann der Verantwortliche des Vereins selbst ins Schwitzen kommen. Denn er muss begründen können, dass bei dieser Veröffentlichung wirklich das berechtigte Interesse des Vereins überwiegt. Besser ist es daher, auf eine Einwilligung (Art. 7 DS-GVO) der betreffenden Person hinzuwirken. Dann ist keine konkrete Beurteilung jeder einzelnen Aufnahme notwendig. Näheres zur Einwilligung: Vereinswiki, Rechtliches, Datenschutz: Information und Einwilligung des Betroffenen.

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