Formen der geringfügige Beschäftigungen
Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen der Knappschaft Bahn / See (www.minijob-zentrale.de) gemeldet werden. Für geringfügig Beschäftigte gelten die gleichen Rechte, wie für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Auch sie haben Anspruch auf zum Beispiel bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzliche Unfallversicherung, Kündigungsschutz, Mindestlohn.
Gemäß dem seit 2015 geltenden Mindestlohngesetz §17 sind die Arbeitszeiten zu dokumentieren (siehe Muster bei den Werkzeugen).
In der Sozialversicherung werden dabei drei Kategorien der geringfügigen Beschäftigung unterschieden:
a) Geringfügige Nebenbeschäftigungen mit einem Entgelt bis zu 650 Euro im Monat.
b) Geringfügige Nebenbeschäftigungen in Privathaushalten mit einem Entgelt bis zu 650 Euro im Monat – für Vereine nicht relevant.
c) Kurzfristige Beschäftigungen oder Saisonbeschäftigungen von längstens drei Monaten oder höchstens 70 Arbeitstagen im Jahr. (Grenzen gelten von 2015 bis einschließlich 2018)
Rechtliches