Hat der Verein eigene Fahrzeuge, muss er sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften versichern.
Benutzt ein Ehrenamtlicher oder ein Vereinsmitglied für seine Tätigkeit im Verein seinen privaten Pkw, gilt zunächst weiter dessen Kfz-Haftpflichtversicherung und gegebenenfalls Vollkaskoversicherung. Im Falle eines Schadens, den der Ehrenamtliche verursacht oder auch nur mitverursacht, trägt zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung den entsprechenden Schadensteil. Es erfolgt dann regelmäßig eine Höherstufung im Rahmen der Versicherung, was zu einer höheren finanziellen Belastung führt. Schäden am eigenen Fahrzeug muss der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst tragen. Nur wenn eine Vollkaskoversicherung besteht, werden diese Schäden abgedeckt. Jedoch können auch hier finanzielle Einbußen durch eine Höherstufung eintreten.
Dieses Risiko kann der Verein durch eine sogenannte Dienstreiserahmenversicherung abdecken. Entsteht dem ehrenamtlich Tätigen bei der Benutzung seines Pkw ein Schaden, so werden beispielsweise die Kosten einer Höherstufung in der Versicherung durch die Dienstreiserahmenversicherung übernommen. Schäden an dem Pkw des Ehrenamtlichen werden übernommen, sofern ein Dritter diese nicht zu zahlen hat.
Benutzen Sie als bürgerschaftlich Engagierter regelmäßig Ihr eigenes Auto für Fahrten zu Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, sollten Sie den entsprechenden Träger fragen, ob eine Dienstreiserahmenversicherung besteht und Sie in diese einbezogen sind. Benutzen Sie jedoch Ihren privaten Pkw auch für die Erledigung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Trainer einer Fußballmannschaft zum Transport der Spieler zu einem Auswärtsspiel, dann sollten Sie unbedingt darauf bestehen, dass Ihr Risiko derart abgesichert wird.
Teile dieser Texte liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde.
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