Reine Aufwandsentschädigungen

Legt ein ehrenamtlich Tätiger für seinen Träger oder Verein Beträge aus, so kann er sich diese steuerfrei ersetzen lassen.

Aufwandsentschädigungen
 

Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen nach § 670 BGB: “Macht der Beauftragte (zum Beispiel Vorstand o.ä.) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber (zum Beispiel Verein) zum Ersatz verpflichtet.” Für eine korrekte Aufwandserstattung ist ein entsprechender Nachweis notwendig (zum Beispiel Ausgabenbelege, Fahrkarten, Fahrtennachweis), in der Regel muss es sich dabei um Fremdbelege (Rechnungen Dritter) handeln. Eigenbelege werden von Finanzamt und/oder Zuschussgeber nur sehr eingeschränkt anerkannt. Bei Fahrtkostenerstattungen oder Verpflegungsmehraufwand sind die jeweils geltenden steuerlichen Grenzen zu beachten.
Grundsätzlich gibt es nach §27 Abs.3 Satz 2 BGB beim Vorstand keinen Anspruch auf Entlohnung von Arbeitsleistung. Wenn eine Entlohnung oder pauschale Aufwandserstattung des Vorstandes erfolgen soll, ist eine entsprechende Satzungsregelung notwendig, bei Mitgliedern ist keine eigene Satzungsregelung notwendig.
Pauschalen können beim Empfänger zur Steuerpflicht führen.