Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG)
Seit 2013 gibt es die sogenannte Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 840 Euro / Jahr für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich des Vereins.
Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale müssen diese Tätigkeiten nicht unmittelbar zur Zweckverwirklichung dienen und auch keine pädagogische Ausrichtung haben, d.h. diese Pauschale ist anwendbar zum Beispiel auf Vorstands- oder Verwaltungstätigkeiten.
Soll diese Pauschale an den Vorstand gezahlt werden, muss die Satzung die Möglichkeit einer Pauschalzahlung beinhalten.
Beispiel für eine Satzungsformulierung:
„Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandspauschale erhalten.“ Die Ehrenamtspauschale kann nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gezahlt werden. Wird beispielsweise ein Flohmarkt vom Verein durchgeführt, zählt dies nicht zum gemeinnützigen Bereich, sondern zum steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb. Für die Person an der Kasse kann deshalb die Pauschale nicht gezahlt werden.