Übungsleiterpauschale

Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren!

Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
 

Im gemeinnützigen Bereich sind Vergütungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten steuerfrei, dies ist auch unter dem Namen steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung / Übungsleiterfreibetrag bekannt.

Es muss hierbei eine Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Universität, IHK, Bund, Länder) oder von gemeinnützigen Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Verein, Volkshochschule) ausgeübt werden. Es sind nur Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung berücksichtigungsfähig.

Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen zum Beispiel Altenbetreuung, Behindertenpflege, Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, Chorleitung, Dirigieren, Jugendgruppenleitung, Jugendwart, Kinder- und Krankenbetreuung, Lehrtätigkeit, Mannschaftsbetreuung, Mentortätigkeit, Mütterberatung, Pferdetraining, Prüfungsausschusstätigkeit, Übungsleiter, Ausbildung, Schwimmlehrer, Trainer, Vortragstätigkeit.

Nicht begünstigt ist die Tätigkeit zum Beispiel als Beitragskassiererin, Platzwart, Gerätewart, Hausmeister, Putzkraft, Vorstandsmitglied.

Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist bis zum Jahresbetrag von 3.000 Euro  steuer- und abgabenfrei; dieser pauschale Freibetrag ist unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmerstellung oder eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

Zusätzlich zur Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro können weitere Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, so insbesondere:

  • Aufwendungsersatz aus öffentlichen Kassen (§3 Nr.12 EStG),
  • Erstattung von Reisekosten zu auswärtigen Auftritten, Spielen und Einsätzen (§3 Nr.16 EStG) – zu den Reisekosten gehören insbesondere die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, etwa Parkgebühren und Unfallschaden und
  • sonstige steuerfreie Zuwendungen wie Sachbezüge (zum Beispiel Gutscheine) von monatlich bis zur Steuerfreigrenze von maximal 44 Euro. (§ 8 Abs. 2 EStG)

Im Falle, dass die nachzuweisenden Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegen, ist es von Vorteil nicht den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, sondern die tatsächlichen Werbungskosten zu belegen.