Aufwandspauschale und Minijob

Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kann auch mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden, sofern der Umfang einer Nebentätigkeit nicht überschritten wird. Die Nebentätigkeit darf vom zeitlichen Umfang nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeiterwerbs umfassen.

Aufwandspauschale und Minijob
 

Beispiel:

Eine Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem gemeinnützigen Verein aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 Euro.

Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von 250 Euro in Abzug gebracht. Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt somit 650 Euro minus 250 Euro = 400 Euro. Es handelt sich um einen versicherungsfreien 520-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrags von 250 Euro als Aufwandsentschädigung die 520-Euro-Grenze nicht übersteigt.