Die Unternehmergesellschaft

In einem einzigen Paragraphen wird im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dem GmbH-Gesetz die Unternehmergesellschaft abgehandelt.

Die Untrernehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) gibt es seit dem Jahr 2008 und wird manchmal auch als Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH bezeichnet. Als Organisationsform kann sie für Projekte interessant sein, die sich zwischen Selbstorganisation und altruistischem Handeln bewegen, da sie auch auf ideellem Gebiet tätig sein kann. Die Unternehmergesellschaft lässt sich so gut in Stadtteil- oder Nachbarschaftsprojekten vorstellen oder z.B. bei Repair-Cafés und Fahrradwerkstätten in der Jugendarbeit oder bei Flüchtlingshelferkreisen.

Die Unternehmergesellschaft besteht aus Gesellschaftern einerseits und braucht andererseits einen Geschäftsführer, der für die Gesellschaft handelt. Der Gesellschaftsvertrag, der die exakte Anzahl der Gesellschafter ausweisen muss, ist von einem Notar zu beurkunden, die Gesellschaft im Handelsregister einzutragen. Hier zeigen sich Parallelen zu den Formvorschriften des Vereins.

Neben dem eingetragenen Verein ist sie im Übrigen die einzige Gesellschaftsform, die den Gesellschaftern oder Mitgliedern den vollen rechtlichen Schutz einer juristischen Person und damit eine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen bietet.

Unterschiede zum Verein zeigen sich allerdings bei der gesetzlich normierten Rücklagenbildung. Die Unternehmergesellschaft, obwohl kein Gründungskapital erforderlich ist, hat die Verpflichtung Rücklagen zu bilden. Ein Viertel des Jahresüberschusses ist jeweils als Rücklage einzustellen. Dies gilt solange, bis das Stammkapital für eine „normale“ GmbH erreicht wird. Trotz der möglichen ideellen Ausrichtung einer Unternehmergesellschaft ist dieser Gesellschaftsform also immer eine gewisse Gewinnorientierung, eine Ausrichtung auf Einnahmen immanent.

Eine weitere Möglichkeit ist die „gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG). Hier ist die Schnittstelle zwischen Gemeinwohl- und Gewinnorientierung. Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft kann so Einnahmen erwirtschaften und Ausgaben tätigen, also im Geschäftsleben tätig sein und hat lediglich den Anteil an Überschüssen, der nicht zur gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagenbildung erforderlich ist, wieder für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Ggf. ist diese Rechtsform für Tauschbörsen oder second-hand-Projekte überlegenswert.