Startseite Hervorgehoben

Startseite Hervorgehoben

Ausländerverein

Sind die Mitglieder oder Leiter eines Vereins überwiegend oder sämtlich ausländische Staatsangehörige eines Staates außerhalb der Europäischen Union, spricht man von einem Ausländerverein.

Anmeldung eines Ausländervereins und ausländischer Vereine
 

Die Gründung, Änderung und Auflösung eines ausländischen Vereins oder eines Ausländervereins mit Sitz in Deutschland ist innerhalb von zwei Wochen bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde, d.h. der zuständigen kreisfreien Gemeinde oder dem zuständigen Landratsamt anzumelden.

 

Beschreibung

Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind.

Als ein ausländischer Verein gilt ein Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt. Anmeldepflichtig ist der Vorstand. Hat ein Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder. Bei einer organisatorischen Einrichtung eines ausländischen Vereins gilt die Anmeldepflicht auch für die Personen, die die Einrichtung leiten.

Die Anmeldung muss auf Deutsch erfolgen und folgendes enthalten:

  • die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins
  • Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen
  • Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat

Die Behörden erteilen kostenfrei eine Anmeldebescheinigung.

Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht ist bußgeldbewehrt.

Quelle: http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/16220942276