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Der nicht eingetragene Verein (§54 BGB)

Ein nicht eingetragener Verein ist ein Verein, der lediglich keine Eintragung im zuständigen Register des Amtsgerichts vorweisen kann.

Viel Verwirrung bringt ein Begriff, der oft ins Feld geführt wird, aber selten zutrifft: Der „nicht eingetragene Verein“, bezeichnet auch als „nicht rechtsfähiger Verein“.

Personenzusammenschlüsse, gerade wenn sie schon lange bestehen und über eine relativ konstante Mitgliederstruktur verfügen, sehen sich gerne als nicht eingetragene Vereine. Und auch manche Initiative, zum Beispiel im Bereich der Flüchtlingshelferkreise begreift sich als Verein, der eben nicht oder noch nicht eingetragen ist.

Doch hier ist Vorsicht geboten: ein nicht eingetragener Verein ist ein Verein, der lediglich keine Eintragung im zuständigen Register des Amtsgerichts vorweisen kann, im Übrigen aber alle wesentlichen Kennzeichen eines Vereines besitzt. Ein nicht rechtsfähiger Verein hat eine Satzung, Mitglieder, die einen Aufnahmeantrag unterzeichnet haben und einen Vorstand, der förmlich gewählt wird, um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.

„Nicht rechtsfähig“ wird er im Bürgerlichen Gesetzbuch genannt, da er keine juristische Person darstellt und nicht in jeder Beziehung wie diese agieren kann. Hier wird die Sache kompliziert: Für manche Rechtsgebiete werden für den nicht rechtsfähigen Verein Gesellschaftsrecht, also die Vorschriften für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angewandt, für andere Rechtsgebiete wieder Vereinsrecht.

In der Praxis führt dies dazu, dass alle Mitglieder für rechtsgeschäftliche Handlungen, also auch z.B. für die Schulden des „Vereins“, genauso wie bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, gemeinsam haften (vergl. hier: Vereinswiki, Vereinsgründung, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts). Seit 2009 Neuerdings kann ein nicht rechtsfähiger Verein allerdings unter seinem Namen nicht nur verklagt werden, sondern auch selbst klagen. Und der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass ein nichteingetragener Verein oder dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn neben dem Vereinsnamen auch alle  Mitglieder namentlich aufgeführt werden. Eigentümer des Grundstücks ist dann genau genommen die Gesamtheit der eingetragenen Mitglieder.

Ebenso wird bei der deliktischen Haftung, wenn es also in die Bereiche geht, die klassischer Weise durch Unfall- oder Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden, Vereinsrecht angewandt. Hier gibt es die entsprechenden Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 31 ff. BGB für den Vorstand und die autorisierten Mitglieder.

Auch bei den Finanzbehörden, besteht die Möglichkeit, dass ein nicht eingetragener Verein als Verein geführt wird, mit der Folge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer und den weiteren steuerlichen Vorteilen eines Vereins. Dazu gehört auch, dass ein nicht eingetragener Verein die Verleihung der Bezeichnung „gemeinnützig“ erhalten kann.

Man kann also sagen, dass tendenziell für den nicht eingetragenen Verein immer öfter Vereinsrecht angewandt wird. Dennoch bleibt ein Graubereich. Voraussetzung für das Vorliegen eines nicht rechtsfähigen Vereins bleibt allerdings immer, dass die wesentlichen Formalien, die das Vereinsrecht fordert, auch erfüllt werden. Weil dennoch bei der rechtsgeschäftlichen Haftung und auch bei der Vertretungsbefugnis des Vorstands – er ist lediglich Bevollmächtigter der Summe seiner Mitglieder – immer wieder Erklärungsbedarf besteht oder Unklarheiten ausgeräumt werden müssen, sollte sich jeder nicht eingetragene Verein überlegen, ob der Schritt zum Registergericht, also zur Eintragung nicht die praktische Arbeit erleichtern kann.

Im Übrigen spielt die Frage, ob welche Rechtsform vorliegt, beim Rechtsverhältnis zwischen einer Ortsgruppe und einem übergeordneten Bundes- oder Landesverband eine Rolle. Letzter firmiert in der Regel als „e.V.“. Manche Verbände besitzen als Untergliederung durchaus personenstarke, große und selbständig agierende Ortsgruppen oder Zusammenschlüsse von Ortsgruppen. Sie gelten dann als nicht eingetragener Vereine, wenn sie eine eigene körperschaftliche, also vereinsähnliche Organisation haben und neben der Förderung der Aufgaben der übergeordneten Vereinigung auch eigne Interessen eigenständig verfolgen.