Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)

Selbstbestimmung und Selbstverantwortung, gegenseitige Hilfe und Solidarität: Dies sind die Prinzipien einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist ein Zusammenschluss natürlicher Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Nicht mehr und nicht weniger. Gleichwohl in der Vergangenheit in erster Linie als Zusammenschluss von Gewerbetreibenden oder Handwerkern gedacht, wurde vom Bundesgerichtshof schon früh entschieden, dass es auch „ideelle Gesellschaften“ geben kann, Gemeinschaften also, die keine monetären Zwecke verfolgen, sondern sich kulturellen oder sozialen Aufgaben verschrieben haben. Ein wichtiges Prinzip ist weiter die Gleichrangigkeit der Gesellschafter, der Mitglieder also. Jede Person besitzt die gleichen Rechte und Pflichten. Kennzeichen ist weiter, dass es zu ihrer Gründung und während ihres Bestehens keinerlei Formvorschriften zu beachten gilt. Es ist weder die Existenz eines schriftlichen Vertrages, noch eine notarielle Beurkundung, noch eine Eintragung in einem Registergericht erforderlich. Um es modern auszudrücken: Sie ist niederschwellig und flexibel.

Darin liegt die unbestreitbare Stärke einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Flexibilität bedeutet, dass schnell und umstandslos auf geänderte Verhältnisse reagiert werden kann. Gezeigt hat sich dies z.B. im Jahr 2015, als viele Flüchtlingshelferkreise praktisch aus dem Nichts entstanden.

Diese Stärke der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kann aber auch ihre Schwäche werden. Vielfach beklagen Gruppensprecher/Innen von Initiativen und ähnlichen Organisationen, dass die Teilnehmerzahl der Gruppen nicht exakt bestimmt werden kann und es somit schwierig ist, die Mitglieder oder die Aktiven verbindlich und auf Dauer auf die Gruppenarbeit zu verpflichten.

Auch in weiterer Hinsicht hat Niederschwelligkeit Nachteile:

Eine Personengesellschaft besitzt nur eine bedingte Rechtsfähigkeit, d.h. sie kann zwar im Rechtsverkehr auftreten, beim Abschluss von Verträgen allerdings wird stets die ganze Gruppe in die Pflicht genommen. Die Gesamtheit der Teilnehmer steht so in der Haftung. Damit steht sie im Gegensatz zum Verein. Für Rechtsgeschäfte des Vereins haftet immer der Verein, vertreten durch den Vorstand und mit seinem Vereinsvermögen.

Bei einer Personengesellschaft bleibt also die Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder für rechtsgeschäftliche Handlung der Gesellschaft, also z.B. beim Abschluss eines Vertrages bestehen. Jeder Gesellschafter haftet so mit seinem Privatvermögen.

Dennoch bleibt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für den Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements eine attraktive Organisationsform. Solange sich Ausflüge der Gesellschaft in den Rechtsverkehr als Einzelfälle darstellen und vor Abschluss eines Vertrages ein Konsens hergestellt wird, dürften die Mitglieder auch vor Überraschungen sicher sein. Bewährt hat sich diese Organisationsform vor allem bei kleineren Gruppen, die kein großes Budget zu verwalten haben. Hier sei ausdrücklich auf die große Zahl der Selbsthilfegruppen mit gesundheitsbezogenen und sozialen Themen hingewiesen. Für diese Gruppen stellt die unbürokratische Handhabung ein großes Plus dar. Und wenn im Einzelfall mit etwas Schriftlichkeit und Verwaltungsaufwand Unklarheiten beseitigt werden, überwiegen die Vorteile der großen Flexibilität und Formfreiheit auch die Nachteile. Für diese Gruppen ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die richtige Form des Zusammenschlusses.