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Übersicht über die (nicht) anfallenden Steuern
z.B. Basare, Eine Welt Läden, Verkauf von Speisen und Getränken, Sponsoringeinnahmen, Vermietung von Parkplätzen
Einnahmen/Überschüsse | Umsatzsteuer, seit 2007: 19% 7% reduzierter Satz | Körperschaftssteuer 2015: 15% | Gewerbesteuer (ca. 20%) |
Ideeller Bereich | |||
Mitgliedsbeiträge, Spenden, echte Zuschüsse | entfällt | entfällt | entfällt |
Vermögensverwaltung | |||
Kapitalerträge | entfällt | entfällt | entfällt |
Einnahmen aus langfristiger Vermietung und Verpachtung von 1. Grundstücken, Gaststättenräumen ohne Inventar u.a. | entfällt | entfällt | entfällt |
2. Überlassung von Werberechten, passive Werbeleistung z.B. mit KFZ u.a. | steuerpflichtig, 7,0%, Freigrenze von 17.500 €, Steuerpflicht im Folgejahr | entfällt | entfällt |
Zweckbetriebe | |||
Kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Kurse und andere Kurse wissenschaftlicher oder belehrender Art | Entfällt, falls Befreiungsvorschrift nach § 4 UStG zutrifft, sonst 7% Freigrenze von 17.500 €, bei Überschreitung Steuerpflicht im Folgejahr | entfällt | entfällt |
sonstige Zweckbetriebe z.B. therapeutische Beschäftigungsgesellschaften, Werkstätten für Behinderte | steuerpflichtig, 7,0%, Freigrenze von 17.500 €, bei Überschreitung Steuerpflicht im Folgejahr | entfällt | entfällt |
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | |||
z.B. Basare, Eine Welt Läden, Verkauf von Speisen und Getränken, Sponsoringeinnahmen, Vermietung von Parkplätzen | Freigrenze von 17.500 €, Vorsteuerpauschale von 7% des steuerpflichtigen Umsatzes, wenn im Vorjahr 35.000 € nicht überschritten worden sind | steuerpflichtig, wenn die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (Sportvereine 45.000 €) überschritten werden; Freibetrag beträgt 5.000 € (§ 24 KStG) | steuerpflichtig, wenn die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (Sportvereine 45.000 €) überschritten werden; beim Gewerbeertrag beträgt der Freibetrag 5.000 € |