Die wirtschaftliche Betätigung des gemeinnützigen Vereins

Viele Vereine sind wirtschaftlich tätig, d.h. sie erwirtschaften Einnahmen. Dabei können diese Aktivitäten zu steuerlichen Verpflichtungen führen. Aus diesem Grund muss dieser Bereich vom Vorstand immer im Auge behalten werden.

Die wirtschaftliche Betätigung des gemeinnützigen Vereins
 

Aktivitäten des Vereins aus Sicht des Finanzamts
Für das Finanzamt teilen sich die Vereinsaktivitäten in vier Bereiche auf, deren Einnahmenseite steuerlich unterschiedlich beurteilt wird:
 
 
Grenzen wirtschaftlicher Tätigkeit
Ideelle Vereine dürfen nach § 21 BGB nie als Hauptzweck einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen, dies wird als so genanntes Nebenzweckprivileg bezeichnet. Aus diesem hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.01.2011, 25 W 14/10) den Betrieb von Kindergärten als unternehmerische Betätigung bewertet – es gibt auch anderslautende Entscheidungen anderer Amtsgerichte.
In Berlin kann ein Kindergarten zwar gemeinnützig sein, aber nicht in der Rechtsform ideeller Verein, sondern zum Beispiel als gemeinnützige GmbH. Im Steuerrecht ist eine wirtschaftliche Tätigkeit uneingeschränkt erlaubt, wenn dies als Zweckbetrieb erfolgt und eingeschränkt, wenn dies als steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb umgesetzt wird. 
 
Was ist eine wirtschaftliche Betätigung?
In der Abgabenordung ist  eine Definition zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu finden, dabei handelt es finden, dabei handelt es sich um

…eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist irrelevant, es genügt eine Einnahme-Erzielungsabsicht (vgl. § 14 AO).

D.h., auch wenn der Verein mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten gar keine Überschüsse erwirtschaftet, kann trotzdem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen, der zumindest umsatzsteuerpflichtig sein kann.
 
Ausnahmen von der Besteuerung (hinsichtlich der Körperschafts- und Gewerbesteuer) gibt es für gemeinnützige Vereine hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Wenn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr als € 45.000,00 (ab 2021, davor € 35.000,00) erzielt werden, besteht keine Körperschafts- oder Gewerbesteuerpflicht. Bei der Höhe dieser Einnahmen, sofern der Verein keine weiteren Einnahmen erwirtschaftet,  fällt dann auch keine Umsatzsteuer an (Kleinunternehmerregelung).
 
Beachte: Sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten eines Rechtsträgers (inkl. seiner Untergliederungen) sind zusammenzuzählen, das hat oft eine Überschreitung von steuerlichen Freibeträgen und Freigrenzen zur Folge!