Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelungen

Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer und besteuert die Wertschöpfung eines Unternehmens. Sie wird umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.

Umsatzsteuerpflicht
 

Diese Pflicht setzt sogenannte steuerbare Umsätze voraus (z.B. Verkäufe oder sonstige Dienstleistungen an Kunden und Mitglieder, Eigenverbrauch u.a.) vgl. § 1 UStG.

Keine steuerbaren Umsätze sind bspw. Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge, Spenden Schadenersatzleistungen u.ä.

Es muss sich um Umsätze aus unternehmerischen Tätigkeiten handeln, hierzu zählen alle nachhaltigen Tätigkeiten, die zur Erzielung von Einnahmen dienen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Es existiert eine Vielzahl steuerfreier Umsätze, diese sind in § 4 UStG aufgeführt (zum Beispiel Teilnehmergebühren bei Seminaren gemeinnütziger Vereine, Bewirtungsleistungen im Bereich der Jugendhilfe).

Daneben gibt es Umsätze mit ermäßigtem Steuersatz von zur Zeit 7 Prozent, darunter fallen alle nicht steuerfreien Umsätze der Zweckbetriebe (§12 Abs.2 Nr.8a UStG).

 

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer

Für alle Vereine, die sich wegen Arbeitsüberlastung durch die Umsatzsteuerberechnung bereits aufgeben wollten – hier (vielleicht) der rettende Strohhalm des Finanzamts:

Nach § 19 UStG wird eine Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn

1. der Umsatz des Vorjahres des Vorjahres 22.000,00 Euro (inkl. USt.) nicht überschritten hat und

2. der Umsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro (inkl. USt.)  voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Die hier angegebenen Umsatzgrenzen beziehen sich nur auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze!

Der Verein muss in diesen Fällen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, darf natürlich auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, entsprechend entfällt auch der Vorsteuerabzug.