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Transparenzregister - Schon mal gehört?

Die Verpflichtung zur Eintragung in das Transparenzregister trifft auch die Organisationen im Bürgerschaftlichen Engagement. Aber man kann sich leicht befreien.

Seit Dezember 2020 werden vermehrt Organisationen aus dem Ehrenamt angeschrieben und auf das Transparenzregister verwiesen, meist mit der Ankündigung einer Zahlungsaufforderung. Da geht es nicht um viel Geld (4,80 pro Jahr), aber es entsteht doch ein bürokratischer Aufwand.

Der Hintergrund ist das Geldwäschegesetz. Seit 2017 trifft alle privaten Vereinigungen eine Verpflichtung über ihre wirtschaftlichen Berechtigten Auskunft zu erteilen. Diese Vorschrift soll der Vermeidung von Geldwäsche dienen. Die Melde- und Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Transparenzregister, welches dem Bundesfinanzministerium unterstellt ist. Es wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt und ist ein rein elektronisches Register. Als „wirtschaftlich berechtigt“, um den zentralen Begriff anzuführen, ist dasjenige Mitglied, das 25 % oder mehr der Stimmrechte der Vereinigung hält.

Nachdem eingetragene Vereine, gemeinnützig oder nicht im Sinne des Geldwäschegesetzes „privatrechtliche Vereinigungen“ sind, fallen auch sie grundsätzlich unter die Verpflichtung, eine Meldung zum Transparenzregister abzugeben. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme.

Und die trifft für praktisch alle Vereine zu, die im Feld des Bürgerschaftlichen Engagements tätig sind. Man kann sich als gemeinnütziger Verein aber auch einfach von der Meldepflicht befreien  Auf Antrag (!) können Vereine von den Gebühren befreit werden, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann auf www.transparenzregister.de gestellt werden.

Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann ausschließlich in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu bietet die registerführende Stelle sowohl eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de als auch auf der Internetseite www.transparenzregister.de.
Es wird empfohlen den Antrag über die Internetseite www.transparenzregister.de zu stellen.

Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Für den Nachweis der Gemeinnützigkeit ist die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erforderlich.

Weitere Hinweise und eine gute Zusammenstellung zum Transparenzregister findet man auf den Internetseite der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt.