Die entsprechende Norm findet sich in § 72a des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).
Ziel ist es, die Beschäftigung von Personen aus Gründen des präventiven Kinder- und Jugendschutzes zu verhindern, die wegen bestimmter (Sexual-)Straftaten verurteilt wurden. Deshalb muss der Träger bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Die Umsetzung obliegt dem jeweiligen örtlich zuständigen Jugendamt, stellt sich also sehr unterschiedlich dar. Als sinnvoll hat sich eine Umsetzung erwiesen, die auf einer Absprache zwischen den Trägern der Kinder- und Jugendarbeit, Ehrenamtsorganisationen (lokalen Netzwerken oder Koordinationsstellen usw.) und den Jugendämtern beruht.
Häufig wird von diesen bestimmt,
- für welche Tätigkeiten das Führungszeugnis erforderlich ist,
- wie die Beantragung erfolgt,
- unter welchen Bedingungen das Führungszeugnis kostenfrei ist (häufig, wenn nur steuerfreie Aufwandsentschädigungen gezahlt werden),
- in welchen Zeiträumen erneut ein Führungszeugnis einzuholen ist (das Gesetz spricht von regelmäßigen Abständen, in der Praxis meist alle fünf Jahre), laut Gesetz darf das Führungszeugnis bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
An manchen Orten kann das Führungszeugnis auch beim Jugendamt vorgelegt werden. Der Ehrenamtliche bekommt von dieser Stelle dann eine Bescheinigung, ob eine entsprechende Eintragung vorhanden ist oder nicht.
Wird nach Vorlage des Führungszeugnisses keine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit aufgenommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen, anderenfalls spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit.
Teile dieser Texte liegt eine von der Verbraucherzentrale NRW e. V. genehmigte Bearbeitung von Texten aus dem Ratgeber „Vereinsrecht und Ehrenamt“, 1. Auflage 2014, © Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf , www.verbraucherzentrale.nrw zugrunde.
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