Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit
 

Gemeinnützig bzw. steuerbegünstigt können nur Körperschaften und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sein (Vereine, GmbHs, AGs Stiftungen u.a.), nicht jedoch Personengesellschaften und Einzelpersonen. 

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in den §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Als steuerbegünstigte Zwecke zählen:

gemeinnützige § 52 AO

mildtätige § 53 AO

kirchliche § 54 AO Zwecke

z.B. Förderung der Kultur, Wissenschaft, Bildung, Erziehung, Jugend- und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, u.a.

Förderung der Allgemeinheit (Förderung eines offenen Personenkreises)

Bürgerschaftliches Engagement [1]

 

wenn Personen selbstlos unterstützt werden sollen, die aufgrund körperlicher, seelischer geistiger oder wirtschaftlicher Gründe hilfebedürftig sind. (Dies muss dokumentiert werden.)

(Nachweis erforderlich für §53/2 AO)[2].

Bei mildtätigen Zwecken ist die Förderung der Allgemeinheit nicht gefordert.

Förderung der großen öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinschaften, zum Beispiel durch

  • Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern
  • Erteilung von Religionsunterricht

 

Ab 2021 können auch die
Vereinsziele
- Klimaschutz
- Freifunk
- Ortsverschönung
als gemeinnützig eingestuft werden.

Diese Zwecke müssen ausschließlich (nur steuerbegünstigte Zwecke, § 56 AO) und unmittelbar (Zwecke werden selbst verwirklicht § 57 AO) verfolgt werden.

Eine Ausnahme für die unmittelbare Zweckverwirklichung gilt für Fördervereine und Verbände (§ 51 AO)

Nur durch die Anerkennung durch das örtliche Finanzamt ist die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) möglich.

Der steuerbegünstigte Zweck muss ausreichend bestimmt sein. (§ 59 AO)

Des Weiteren muss die Zweckverfolgung „selbstlos“ erfolgen, d.h. es dürfen nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 55 AO), also erwerbswirtschaftliche, verfolgt werden. Daneben müssen weitere Bestimmungen beachtet werden, zum Beispiel dürfen keine Gewinnanteile oder Zuwendungen an Mitglieder geleistet werden, Mitglieder dürfen beim Ausscheiden nur ihre eingebrachten Kapitalanteile und / oder Sacheinlagen zurück erhalten. Ebenso sind unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht erlaubt.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Eine entsprechende Regelung ist in der Satzung zu verankern.

Im § 58 AO ist eine ganze Liste so genannter steuerlich unschädlicher Betätigungen aufgeführt, u.a.:

  • Mittelbeschaffung für Dritte (ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften)
  • Zurverfügungstellen von Arbeitskräften / Räumen (für steuerbegünstigte Zwecke)
  • Rücklagenbildung
  • Gesellige Zusammenkünfte von untergeordneter Bedeutung
  • Vermögensbildung bei Erbschaften
 

Es muss nicht nur die Satzung den Kriterien der Steuerbegünstigung entsprechen, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung, d.h. die Aktivitäten des Vereins. Dies wird regelmäßig (alle drei Jahre) anhand der vom Verein eingereichten Unterlagen (Jahresabschluss, Jahresbericht) überprüft.

 


 
[1]

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist – entgegen dem Willen des Gesetzgebers - die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck, sondern nur in Kombination mit einem anderen Zweck anerkennungsfähig. (vgl. AEAO zu § 52 Tz. 2.4)

 

[2]

Erleichterung ab 2013: „Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden“ . (§ 53 Nr. 2 Satz 5 f. AO)