Rücklagen

Rücklagen können nur gebildet werden, wenn Überschüsse erwirtschaftet werden, sie gehören bilanztechnisch zum Eigenkapital.

Rücklagen
 

Die Gemeinnützigkeit schränkt durch verschiedene Regelungen die Bildung von Rücklagen ein. Es gilt beispielsweise für Vereine, die jährlich mehr als € 45.000,00 erzielen nach § 55 Abs.1 Nr. 5 AO der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung:

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

D.h., wenn im Jahr 2019 ein Überschuss erwirtschaftet wurde, muss der Verein diesen Überschuss vor Jahresende 2021 ausgeben.

Vereine, die jährlich nur Einnahmen bis zu € 45.000,00 erzielen, ist diese zeitliche Beschränkung nicht zu berücksichtigen. „Kleinen“ Vereinen soll damit mehr Handlungsspielraum beim Einsatz ihrer Mittel gegeben werden.

Für Vereine mit Einnahmen, die über € 45.000,00 liegen gibt es allerdings noch einige andere Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung.
hat.

Ausnahmen:

Betriebsmittelrücklage

Die Bildung von Rücklagen für "periodisch wiederkehrende Ausgaben" also zum Beispiel Mieten und Gehälter in Höhe des Mittelbedarfs für einen angemessenen Zeitraum ist zulässig (Anwendungserlass zur AO zu 58 Nr. 6). „Der Betriebsmittelvorrat sollte aber den laufenden Aufwand eines Jahres nicht überschreiten.“ (aus "Steuertipps für Vereine" des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen)


Freie Rücklage

Es besteht auch die Möglichkeit der Bildung von freien Rücklagen, "…jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach §55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden" (§ 62 Abs.1 Nr. 3 AO). Wie der Name schon sagt, müssen freie Rücklagen keinen bestimmten Zweck haben und nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegeben werden.

 

Vermögensrücklage (§62 Abs. 3 AO)

Folgende Zuwendungen unterliegen ebenfalls nicht der zeitnahen Mittelverwendung:

  • Erbschaften
  • Zuwendung zum Zwecke der Vermögensaufstockung (z.B. zweckgebundene Spenden zur Vermögenserhöhung)
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, bei dem bekannt ist, dass die Mittel der Vermögensaufstockung dienen
  • Sachzuwendungen die naturgemäß zum Vermögen gehören (Grundstücke, Gebäude)

 

Zwecksgebundene Rücklagen

"Der Verein darf ohne Schaden für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft … projektgebundene Rücklagen aus Geld- und Sachmitteln bilden, um ein konkret geplantes zweckgemäßes Vorhaben finanzieren zu können". (Quelle "Steuertipps für Vereine"; Bayerisches Staatsministerium für Finanzen)
Eine Zweckbindung von Rücklagen kann auch durch einen ausdrücklichen Spenderwillen verursacht sein, zum Beispiel wenn der zugewendete Betrag nur zur Realisierung eines bestimmten Vereinsprojekts (zum Beispiel Bau eines Vereinsheims) dienen soll.
Im Einzelfall kann es zu einem Rückforderungsanspruch des Spenders wegen der Unmöglichkeit der Zweckverwendung kommen.
 

Wiederbeschaffungsrücklage (§62 Nr. 2 AO)

Es sind Rücklagen in Höhe der üblichen Abschreibungssätze für Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern möglich.
 

Dokumentation

Die Voraussetzungen der Rücklagenbildung sind einzeln darzulegen und zu dokumentieren, so dass für das Finanzamt die Zuführungen und die Auflösung der Rücklagen nachvollziehbar sind.

Beachte: Im Falle öffentlicher Förderung des Vereins können sich Zuwendungsrichtlinien ebenfalls einschränkend auf die Rücklagenbildung auswirken. In der Regel ist die Bildung von Rücklagen aus Zuschussmitteln verboten.