Sponsoring

Eine Möglichkeit, um als Verein an zusätzliche Mittel zu kommen, ist das Sponsoring von Unternehmen. Anders als bei einer Spende erbringen Vereine aber für das Sponsoring eine Gegenleistung. Worauf Sie dabei achten sollten erfahren Sie hier!

Sponsoring
 

Wie grenze ich steuerpflichtige Sponsoring- von steuerfreien Spendeneinnahmen ab? Wo sind die Grenzen, wo die Gestaltungsmöglichkeiten?

Folgende Übersicht gibt eine erste Beurteilungshilfe:

Übersicht über die (nicht) anfallenden Steuern

Ideeller BereichVermögensverwaltungWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 
Wenn keine Gegenleistung vorliegt, zum Beispiel nicht hervor­gehobener Sponsor-Hinweis auf einem Plakat / Faltblatt (Schreiben des Bundes­finanz-ministeriums Dok 2012/1019723) Überlassung von Werberechten, passive Werbeleistung (Duldung)Aktive Werbe­leistung für den Sponsor (BFH-Urteil vom 13.3.1991)
SpendeBetriebs­ausgaben beim Sponsor   
Steuerfreiumsatzsteuer­pflichtigUmsatzsteuer- und ertrags­steuer­pflichtig 

 

Die folgenden Leistungen des Vereins werden im Allgemeinen als Höflichkeitsgesten – die keine Steuerpflicht auslösen – gewertet. Sie zählen zum steuerfreien ideellen Bereich:

  • Firmenlogo auf Vereinsplakat ohne besondere Hervorhebung
  • Vereinszeitschrift mit einer Liste der unterstützenden Unternehmen
  • Der Sponsor wird auf der Rückseite von Eintrittskarten  benannt
  • Kleines Firmenschild auf einer Sachspende

Der Verein sollte seine Gegenleistungen auf obige Aktivitäten beschränken. Das schafft Klarheit und ist steuerlich problemfrei.

Ein Unternehmen handelt beim Sponsoring aus Eigennutz, während eine Spende die Selbstlosigkeit voraussetzt. Sponsoringausgaben gelten als Betriebsausgaben in der Höhe, was die Steuerabzugsfähigkeit betrifft, wie sie nicht beschränkt sind. Außerdem kann eine Werbeleistung vertraglich genau vereinbart werden.

Für die gemeinnützige Einrichtung hat ein solches Sponsoringgeschäft den gravierenden Nachteil, dass Einnahmen daraus steuerpflichtig sind, da Sponsoring als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb gilt (§ 64 AO), d.h. jenseits der Freibeträge werden Überschüsse voll umsatz- und körperschaftssteuerpflichtig! Im Übrigen ist es nicht zulässig, eine Zuwendung in eine Gegenleistung und eine Spende aufzuteilen. Bei Unsicherheiten, was die Beurteilung eines konkreten Sachverhalts angeht, sollte das zuständige Finanzamt um Stellungnahme gebeten werden.